JUSTIZ: Nichts mit Ignaz Walker zu tun

Die Urner Polizei hat provisorische Weisungen zum Ausstand erhalten. Gemäss Oberstaatsanwalt Thomas ­Imholz hängt dies nicht mit der Kritik von Medien und mit Polizist M.* zusammen. «Die Weisungen an die Polizei sind ständig anzupassen.» Thomas Imholz, Oberstaatsanwalt (Bild: PD)

«Die Weisungen an die Polizei sind ständig anzupassen.» Thomas Imholz, Oberstaatsanwalt (Bild: PD)

 

Bruno Arnold

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri hat gemäss Recherchen unserer Zeitung «provisorische Weisungen an die Polizei» erlassen. Oberstaatsanwalt Thomas Imholz bestätigte dies gestern auf Anfrage. Die am 5. Februar erlassenen Weisungen betreffen die in den Artikeln 56 bis 60 der Strafprozessordnung verankerten Bestimmungen zum Thema Ausstand. Es handelt sich dabei um detaillierte Erläuterungen zu den Ausstandsgründen, zur Mitteilungspflicht beim Vorliegen eines Ausstandsgrunds, zum Stellen eines Ausstandsgesuchs durch eine Partei und zu den Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften.

Unbefangen und unparteilich

Als Grundsatz hält die Staatsanwaltschaft in ihren Erläuterungen zu Artikel 56 StPO (siehe Box) fest: «Jede bei einer Strafbehörde tätige und an einem Strafverfahren beteiligte Person hat in den Ausstand zu treten, wenn die Gefahr besteht, dass sie einen Fall nicht unbefangen und unparteilich bearbeiten kann. Ein Ausstandsgrund kann auch erst während des Verfahrens entstehen.» Die Staatsanwaltschaft betont aber auch: «Die Ausstandsgründe von Artikel 56a und f der StPO sind nicht leichthin anzunehmen. So ist der Umstand, dass die betroffene Person einer bestimmten politischen Partei oder Religionsgemeinschaft angehört oder sich als Privatperson zu bestimmten politischen oder religiösen Fragen geäussert hat, für sich allein noch kein Ausstandsgrund.»

Oberstaatsanwalt Thomas Imholz nimmt zu Fragen unserer Zeitung Stellung. Er sagt unter anderem, weshalb die Weisungen vom 5. Februar 2015 nichts mit der Kritik der Medien am Vorgehen der Urner Polizei bei der Spurensicherung in einem Vorfall vom 4. Januar 2010 zu tun haben. Damals soll Ignaz Walker vor seiner Bar in Erstfeld auf den Holländer Johannes P. geschossen haben. Der happigste Vorwurf der Medien: Polizist M., der damals einen Teil der Spurensicherung vor­genommen hat, hätte wegen Befangenheit in den Ausstand treten müssen.

Sind die provisorischen Weisungen der Staatsanwaltschaft an die Polizei eine Konsequenz aus der Kritik der Medien am Vorgehen der Urner Polizei im Fall des Polizisten M.?

Thomas Imholz: Die Kritik der «Rundschau» am Vorgehen der Urner Polizei bezieht sich auf einen Vorfall im Jahr 2010. Damals war die Schweizerische Strafprozessordnung noch nicht in Kraft. Die am 5. Februar 2015 erlassenen Weisungen der Staatsanwaltschaft beziehen sich auf die seit dem 1. Januar 2011 geltende Schweizerische Strafprozessordnung.

luzernerzeitung.ch